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Tierärzte müssen in Deutschland das Honorar für ihre Leistungen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) berechnen. Die GOT enthält für jede Leistung ein bestimmtes Honorar (Beispiel: eine Injektion bei Heimtieren = 3,07 €). Nun kann ein und dieselbe Leistung natürlich unter ganz unterschiedlichen Begleitumständen erbracht werden. Dazu gehört in erster Linie die Frage, ob der Patient während der normalen Sprechzeiten vorgestellt wird oder ob der Besitzer einen Notdienst in Anspruch nimmt. Natürlich wird eine Notdienstbehandlung mit einem höheren Gebührensatz berechnet. Aber auch andere Aspekte spielen eine Rolle. So ist es für den Tierarzt angenehmer und sicherer, einen freundlichen Dackel zu behandeln als einen aggressiven Pitbull. Diese Unterschiede können berücksichtigt werden, indem das Leistungshonorar mit einem Faktor zwischen 1 und 3 multipliziert wird (einfacher bis dreifacher Gebührensatz). Das Honorar für eine erbrachte Leistung darf weder den einfachen Gebührensatz unter- noch den dreifachen überschreiten.
Zu dem Honorar werden die Preise für angewandte oder an den Tierbesitzer abgegebene Medikamente und anderes Material wie Halskragen u.s.w. addiert.
Im Gegensatz zu unseren Humankollegen sind wir Tierärzte umsatzsteuerpflichtig, so dass auf die Summe aus Honorar und Materialkosten noch 16 % Mehrwertsteuer aufgerechnet werden müssen. Diese Umsatzsteuer müssen wir dann gleich ans Finanzamt weiterleiten.

Quelle: Tierärztliche Praxis für Kleintiere Dr. H. Koddebusch;
Rechenbeispiel: www.koddebusch.de/leistungen.htm






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